Fuel Switch – Beschleunigte Verfahren für Brennstoffwechsel

Neu: Der Gesetzgeber schafft ein Zeitfenster von 2 Jahren für einen vereinfachten Brennstoffwechsel.

Bislang war ein beabsichtigter Brennstoffwechsel für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen nicht ohne weiteres möglich. Seit dem Krieg in der Ukraine sah sich der Gesetzgeber gezwungen die aktuell langwierigen Prozesse zu verschlanken. Denn Unternehmen, die durch die schwankenden Energiepreise an ihre Grenzen gestoßen werden, benötigen Entlastungen. In der Regel bedurfte es gem. § 15 BImSchG einer Anzeige oder sogar eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gem. § 16 BImSchG und der geänderte Anlagenbetrieb musste zudem den geltenden Anforderungen und Grenzwerten etwa aus der 13., 44. BImSchV oder der TA Luft genügen.

Änderungen im Juli 22

Seit Juli sind erste Änderungen zum BImSchG (§§ 31a bis 31d BImSchG) in Kraft getreten. Hierbei sind vor allem Unternehmen mit Feuerungsanlagen betroffen, die nur mit Gas betrieben werden. Aufgrund der Mangellage von Gas können die betreffenden Unternehmen bei der Behörde trotz Abweichungen von Grenzwerten eine Erlaubnis zum Brennstoffwechsel erhalten. Durch die aktuelle Mangellage von Gas und die ausgerufene Alarmstufe müssen keine weiteren Beweise erbracht werden, dass ein Notstand im Unternehmen vorliegt, der einen Brennstoffwechsel begründen würde. Eine sinnvolle und zeitsparende Neuerung.

Änderungen im Oktober 22

Seit dem 26. Oktober gibt es nun weitere tiefgreifende Vereinfachungen. Hier sind vor allem das Fassungsvermögen von Lagerbehältern von gasförmigen Brennstoffen hervorzuheben. Es können nun statt bisher 30 Tonnen Fassungsvermögen auch bis zu 50 Tonnen gasförmige Brennmittel in einem Behälter gelagert werden. Die Ausnahmeregelungen für die TA Luft und TA Lärm und weitere Ausnahmen für Emissionsgrenzwerten sorgen für eine deutliche Beschleunigung bei Änderungsgenehmigungsanträgen. Weiterhin kann nun ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn beantragt werden. Hier kann eine Anlagenänderung vorgenommen werden, ohne einen vollständigen Antrag einreichen zu müssen.

Zuletzt ist die Änderung zur Öffentlichkeitsbeteiligung nennenswert. Nach § 10 BImSchG werden die regional betroffene Bevölkerung in 3 Teilschritten bei Genehmigungsverfahren mit einbezogen. Diese Öffentlichkeitsbeteiligung ist nun ausgesetzt.

Weitere Vereinfachungen sind geplant für die Lagerung wassergefährdende Stoffe (AwSV) und der Betriebssicherheitsvorordnung. Diese werden in den kommenden Wochen erwartet.

Fazit

Unternehmen sollten sich mit den aktuellen Änderungen befassen und frühzeitig Anträge stellen, um schnell von den Vereinfachungen zu profitieren.

Achtung: Bislang handelt es sich nur um das geänderte Gesetz. Die Umsetzung obliegt den jeweiligen Landesbehörden.

Wissenswertes zum BImSchG – Wer ist überhaupt zuständig?

  1. Ministerium für Umwelt und Verkehr als oberste Immissionsschutzbehörde
  2. Regierungspräsidien als höhere Immissionsschutzbehörden (in Berlin z.B. oder die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz, in Detmold die Bezirksregierung)
  3. Umweltämter der Kommune für nicht genehmigungspflichtige Anlagen

Weiterführende Links:

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV)

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs- Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV)

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